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Satzung des „Heimat schmeckt!" e.V.

Download der Satzung hier

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1       Der Verein führt den Namen „Heimat schmeckt!" e.V..

1.2       Der Verein hat seinen Sitz in 56068 Koblenz und ist dort in das Vereinsregister
eingetragen.

1.3       Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

2.1       Der Verein "Heimat Schmeckt!" e. V. fördert den Absatz von im Großraum Koblenz regional erzeugten landwirtschaftlichen Produkten. Er trägt ferner dazu bei, dass das Vertrauen der Verbraucher in die in der Region erzeugten und verarbeiteten Lebensmittel gestärkt wird und der zunehmenden Anonymisierung des Lebensmittelmarktes entgegen wirkt. Dies wird verwirklicht u.a. durch gemeinsame Werbung und durch Beratung der Mitglieder beim Marketing ihrer Produkte.

Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten und stärkt damit die Position des Einzelbetriebes.

Für die Mitgliedsbetriebe fördert der Verein den Austausch der Produkte untereinander und damit eine Erweiterung des Angebotes.

2.2       Die Aktivitäten des Vereins bewirken darüber hinaus kurze Transportwege für Lebensmittel und die Verarbeitung der Urprodukte in der Region. Hierdurch wird die regionale Wertschöpfung erhöht und es entsteht hieraus ein Zusatzeffekt im Sinne der Lokalen Agenda 21.

2.3       In dem Verein sind Betriebe mit sehr unterschiedlicher Produktionsausrichtung vereint. Dies betrifft sowohl die Art der Erzeugnisse, als auch die Verfahrensweisen der Produktion. Die im Anhang aufgeführten Richtlinien stellen daher die gemeinsame verbindliche Basis für alle ordentlichen Mitglieder dar.

Den Mitgliedern bleibt es freigestellt, einzelbetriebliche Besonderheiten den Verbrauchern darzustellen und diese für Werbezwecke zu nutzen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1       Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Der Beginn der Mitgliedschaft wird veröffentlicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3.2       Mitglieder können sein:

  • Direktvermarktende landwirtschaftliche Betriebe,
  • kooperierende gewerbliche Betriebe
  • sowie alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

3.3       Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen der Satzung und die verbindlichen Richtlinien einzuhalten und den Zweck des Vereins zu fördern.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

4.1       Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied
  • Betriebsaufgabe
  • Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
  • Auflösung des Vereins
  • Ausschluss aus dem Verein.

Das Ende der Mitgliedschaft wird z.B. auf der Webseite des Vereins veröffentlicht.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch auf die Nutzung des Vereinszeichens (Logo). Beim Betrieb vorhandene Werbemittel (insbesondere die das Vereinslogo tragenden Betriebsschilder und Fahnen) sind zurück zu geben.

4.2       Der Austritt muss schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres an ein Vorstandsmitglied erklärt werden.

4.3       Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet mit 2/3-Mehrheit über den Ausschluss. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Daneben kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag um sechs Monate in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds nicht voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1       Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

5.2       Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Umlagen und Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

6.1       Die Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

6.2       Der Vorstand kann bei Bedarf Fachbeiräte einrichten.

§ 7 Der Vorstand

7.1       Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:

  • 1 Vorsitzenden
  • 1 Stellvertreter
  • 1 Kassenwart
  • 1 Schriftführer
  • 2 Beisitzer

7.2       Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Turnusgemäß scheiden in einem Jahr 3 Mitglieder des Vorstandes, im darauffolgenden Jahr die anderen 3 Mitglieder des Vorstandes aus. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur vollzogenen Neuwahl im Amt. Ersatzwahlen gelten bis zum Ablauf der Wahlperiode.

Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Lage erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Vorsitzende vertritt zusammen mit seinem Stellvertreter den Verein nach außen, insbesondere beim Abschluss von Verträgen.

7.3       Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und ihrer Tagesordnung
  • die Einladung zu Mitgliederversammlungen
  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
  • die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Berufung von Fachbeiratsmitgliedern
  • Bestellung des Geschäftsführers
  • Aufstellung des Haushaltsplanes

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1       Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie ist jedem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung mittels einfachem Brief oder elektronischer Post an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds zuzusenden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird oder wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.

8.2       Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können geheim oder durch Handaufheben erfolgen; auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

8.3       Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthält und den Tagungsverlauf im Wesentlichen wiedergibt. Das Protokoll wird vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet.

8.4       Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Jährliche Wahl einer der beiden Kassenprüfer für 2 Jahre
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie der Aufnahmegebühr
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • Kontrolle des Vorstandes z.B. in Form von Tätigkeitsberichten
  • Vorschläge für die Berufung von Fachbeiratsmitgliedern
  • Änderung der Richtlinien
  • Berufung bei Ausschluss eines Mitglieds
  • Satzungsänderungen (mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder)
  • Auflösung des Vereins und Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens (mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder)
  • Änderung des Vereinszwecks (Beschluss muss einstimmig durch alle Mitglieder erfolgen)

§ 9 Geschäftsführung

9.1       Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.

9.2       Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins in Absprache mit dem Vorstand.

§ 10 Fachbeiräte

In Fachbeiräten werden Persönlichkeiten berufen, die fachlich für das Tätigkeitsfeld des Vereins kompetent sind. Fachbeiräte beraten und unterstützen den Vorstand und können zu der Mitgliederversammlung eingeladen werden.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse ist jährlich von den gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

Vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2012 beschlossen und tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.

Koblenz, den 19.03.2012

Hartmut Cronrath                                                                               Karl-Heinz Levermann

Schriftführer                                                                                      Vorsitzender

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